Die Diagnose ist da: LRS, Legasthenie oder Dyskalkulie. Und plötzlich ist von allen Seiten etwas zu tun. Die Psychologin empfiehlt Lerntherapie, die Schule bietet Förderunterricht an, irgendwo fällt das Wort Nachteilsausgleich, und jemand erwähnt § 35a.
Da entsteht schnell das Gefühl, möglichst viel und möglichst schnell organisieren zu müssen. Aber der Reihe nach.
Die Psychologin empfiehlt Lerntherapie – muss mein Kind das jetzt machen?
Nein, nicht allein deshalb, weil es im Befund steht. Die Diagnose hilft, die Schwierigkeiten einzuordnen. Entscheidend für die Förderung ist aber, wo Dein Kind gerade steht.
Zwei Kinder können beide die Diagnose Dyskalkulie haben und trotzdem ganz unterschiedliche Unterstützung brauchen. Ein Kind sagt die Zahlwortreihe bis 20 auswendig auf, weiß aber nicht sicher, wie viel mehr 7 als 5 ist. Ein anderes versteht Zahlen und Mengen gut, löst Rechenaufgaben aber noch überwiegend zählend.
Eine Lernstandsanalyse zeigt, wo die Förderung ansetzen sollte und welche Schritte als Nächstes sinnvoll sind.
Die Schule bietet Förderunterricht an – zusätzlich zur Lerntherapie?
Nicht unbedingt. Schau darauf, was Dein Kind braucht und was die jeweilige Förderung leisten soll.
Manchmal wird Förderunterricht im Zusammenhang mit einem Nachteilsausgleich verlangt. Wenn Dein Kind bereits eine individuelle Lerntherapie hat, lohnt sich ein Gespräch mit der Schule. Ich biete Eltern an, die lerntherapeutische Förderung für die Schule zu beschreiben. Oft lässt sich so eine Lösung finden, bei der Dein Kind nicht noch eine weitere Förderstunde besuchen muss.
Das gilt auch, wenn Dein Kind schon Ergo- oder Logopädie bekommt. Schau dann auf die Gesamtbelastung und darauf, wo etwas wegfallen kann. Wenn mehrere Fachleute beteiligt sind, sollten sie sich abstimmen.
Viel hilft nicht immer viel.
Hat mein Kind mit der Diagnose automatisch einen Nachteilsausgleich?
Nein, so pauschal nicht. Eine diagnostizierte LRS oder Dyskalkulie bedeutet nicht automatisch, dass Dein Kind einen bestimmten Nachteilsausgleich oder andere festgelegte Hilfen bekommt.
Dabei sind Nachteilsausgleich und Notenschutz nicht dasselbe. Vereinfacht gesagt: Ein Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird, zum Beispiel durch mehr Bearbeitungszeit. Ein Notenschutz betrifft die Bewertung der Leistung.
Wie das geregelt ist, hängt vom Bundesland ab, außerdem von Schulart, Klassenstufe und weiteren Voraussetzungen.
Eine Übersicht findest Du hier: Regelungen der Bundesländer
Frag in der Schule konkret nach: Was gilt für Dein Kind? Was wurde vereinbart oder beantragt? Und wie wird es tatsächlich umgesetzt?
Zahlt die Krankenkasse eine Lerntherapie?
In der Regel nicht. Lerntherapie bei LRS oder Dyskalkulie gehört nicht zu den Heilmitteln, die Ärzte auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse verordnen können. Viele Familien zahlen die Lerntherapie deshalb selbst. In meiner Praxis ist das der häufigste Weg.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Kostenübernahme durch das Jugendamt infrage kommen.
Was ist § 35a – und kann das Jugendamt die Lerntherapie bezahlen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Grundlage ist § 35a SGB VIII, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung.
Die Diagnose LRS oder Dyskalkulie allein reicht dafür nicht. Für einen Anspruch nach § 35a muss die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Außerdem muss dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein.
Für die Einschätzung der seelischen Gesundheit holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer entsprechend qualifizierten ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachperson ein. Wenn die LRS- oder Dyskalkulie-Diagnostik bei einer dafür qualifizierten Stelle durchgeführt wird, kann die erforderliche Stellungnahme häufig dort mit erstellt werden. Ob sie den Anforderungen Deines Jugendamtes entspricht und welche weiteren Unterlagen benötigt werden, solltest Du vorher beim zuständigen Jugendamt erfragen.
Die Entscheidung über die Eingliederungshilfe trifft das Jugendamt. Dabei geht es neben der fachlichen Stellungnahme auch darum, wie stark die Teilhabe Deines Kindes tatsächlich beeinträchtigt ist. Das Verfahren und die zusätzlich verlangten Unterlagen können sich örtlich unterscheiden.
Wenn eine Kostenübernahme für Euch infrage kommt, wende Dich deshalb möglichst vor Beginn der Lerntherapie an das zuständige Jugendamt und kläre dort das weitere Vorgehen.
Was tun, wenn ich keinen Lerntherapieplatz finde?
Vielleicht wurde Dir Lerntherapie empfohlen, aber die Wartelisten in Deiner Umgebung sind lang.
Dann musst Du die Zeit nicht einfach absitzen. Schon vorher lässt sich klären, wo Dein Kind beim Lesen, Schreiben oder Rechnen steht. Du bekommst konkrete Empfehlungen, was in der Zwischenzeit sinnvoll ist und was vielleicht gar nicht zusätzlich geübt werden muss.
Die Suche muss außerdem nicht an Deinem Wohnort enden. Für manche Familien ist auch Online-Lerntherapie eine Möglichkeit.
Und was braucht Dein Kind jetzt von Dir?
Bei all den Empfehlungen und Gesprächen geht es in erster Linie um Dein Kind.
Sprich mit ihm darüber: Was ist gerade schwierig? Wobei brauchst Du Hilfe? Was hilft Dir? Und was wird Dir zu viel?
Deine wichtigste Aufgabe ist nicht, selbst die Förderung zu übernehmen. Mach Deinem Kind Mut und achte auch auf das, was gut läuft, was es gern macht und worauf es stolz sein kann.
Die Schwierigkeiten dürfen ernst genommen werden, ohne dass sich das ganze Familienleben nur noch um LRS oder Dyskalkulie dreht.
Es muss nicht alles gleichzeitig passieren
Du musst nach der Diagnose nicht möglichst schnell möglichst viele Maßnahmen organisieren. Schau, was Dein Kind gerade braucht, was schon gut funktioniert und wo Unterstützung – oder auch Entlastung – sinnvoll ist.
Du bist unsicher, was Dein Kind gerade braucht? Im Kennenlerngespräch können wir gemeinsam sortieren, was Dir auffällt und welcher nächste Schritt sinnvoll sein könnte.
